OFD Frankfurt/M. - S 2163 A - 9 - St 225

Bilanzierung von Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung (Übergangsbilanz)

1. Geringwertige Anlagegüter

Bei Übergang von der GnD (§ 13a EStG) oder von der Gewinnschätzung nach § 162 AO zur Buchführung oder bei bisheriger Inanspruchnahme des Betriebsausgaben-Pauschbetrags nach § 51 EStDV sind geringwertige Anlagegüter mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG anzusetzen ( BStBl 1988 II S. 770).

Wurde bisher der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt oder war er bisher im Rahmen der GnD (§ 13a EStG) nach § 13a Abs. 8 EStG gesondert zu ermitteln, so ist die tatsächliche Sachbehandlung maßgebend.

2. Vorräte

2.1.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge brauchen das Feldinventar (die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände) und die stehende Ernte (der auf den Feldern stehende Bestand an Feldfrüchten vor der Ernte), soweit es sich nicht um Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen handelt, sowie selbstgewonnene, nicht zum Verkauf bestimmte Vorräte (z. B. Heu, Stroh, Silofutter, Trockenfutter, Futtergetreide, Dünger) nicht ausgewiesen zu werden (R 14 Abs. 2 und 3 EStR; BStBl 1981 I S. 878). Bei bisheriger GnD (§ 13a EStG) sowie bei bisheriger Gewinnschätzung nach § 162 AO können diese Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens stattdessen mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine unterschiedliche Bewertungsmethode für Feldinventar und stehende Ernte einerseits und für die genannten Hofvorräte andererseits ist zulässig.

Der Land- und Forstwirt, der von Anfang an seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt, kann das Aktivierungswahlrecht grundsätzlich erstmals in der Übergangsbilanz ausüben, die nach Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aufzustellen ist. Mit der Aktivierung der Feldbestände, der stehenden Ernte und der selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte in der Übergangsbilanz hat der Land- und Forstwirt sein Aktivierungswahlrecht bindend ausgeübt. An diese Wahlrechtsausübung ist er bei gleichbleibenden betrieblichen Verhältnissen entsprechend dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit auch nach einem zwischenzeitlichen Wechsel der Gewinnermittlungsart (vgl.H 13.3 >Übergang zur Buchführung< und >Bewertungswahlrecht>, ) für die Zukunft gebunden. Entsprechendes gilt für die Übergangsbilanz, soweit der Land- und Forstwirt im Rahmen der gesondert zu ermittelnden Gewinne nach § 13a Abs. 8 EStG a. F. das Aktivierungswahlrecht ausgeübt hat.

Nach dem BStBl 2000 II S. 422) ist – abweichend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung – in der Nichtaktivierung der vorgenannten Wirtschaftgüter des Umlaufvermögens in der ersten Schlussbilanz, in der Übergangsbilanz und in den Bilanzen der folgenden Wirtschaftsjahre keine den Land- und Forstwirt bindende Wahlrechtsausübung zu sehen. Land- und Forstwirte, die bisher von einer Aktivierung der o. a. Wirtschaftgüter abgesehen haben, können deshalb jederzeit von ihrem Aktivierungswahlrecht Gebrauch machen und eine erfolgswirksame Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter in der Bilanz vornehmen.

2.2.

Selbstgewonnene, zum Verkauf bestimmte Vorräte (z. B. Getreide, Eier, Holzvorräte nach R 34b.7 Abs. 3 EStR) und zugekaufte Hilfs- und Betriebsmittel (z. B. Düngemittel, Futtermittel, Saatgut, Heiz- und Treibstoffe, Verpackungsmaterial) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszuweisen. Soweit die Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, sind sie regelmäßig ausgehend vom Verkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer und abzüglich 15 v. H. für Verwaltungs-, Vertriebskosten und Gewinnanteil zu schätzen. Bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt dürfen Holzvorräte nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Bilanzstichtag bereits aufbereitet sind (vgl.R 34b.7 Abs. 3 EStR).

Das Wahlrecht für die Bewertung des Kalamitätsholzes nach § 4a ForstSchAusglG kann erstmals in der Übergangsbilanz ausgeübt werden. Nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) ist die ausgeübte Wahl beizubehalten.

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Fundstelle(n):
YAAAF-85907