OFD Frankfurt/M. - S 2163 A - 9 - St 225

Bilanzierung von Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung (Übergangsbilanz)

1. Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen

Forderungen und Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG auszuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen (H 6.10 EStH), Forderungen ggf. mit ihrem unter dem Nennwert liegenden Teilwert ( BStBl 1993 II S. 336). Soweit Verbindlichkeiten zwar dem Grunde nach, in ihrer Höhe aber noch nicht feststehen, sind Rückstellungen zu bilden; mit einer Inanspruchnahme muss jedoch ernsthaft gerechnet werden (R 5.7, R 6.11 EStR).

2. Rechnungsabgrenzungsposten

Soweit in der Zeit vor dem Übergang zur Buchführung Betriebsausgaben für eine bestimmte Zeit danach entrichtet wurden (z. B. Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Kfz-Steuer, Mietausgaben, Pachtausgaben), ist dieser Betrag durch Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens als Aufwand für die Zeit danach auszuweisen. Für in der Zeit vor dem Übergang zur Buchführung zugeflossene Betriebseinnahmen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen (z. B. Mieteinnahmen, Pachteinnahmen, Milchaufgabevergütungen), ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 EStG, § 141 Abs. 1 Satz 2 AO; R 5.6 EStR).

Einnahmen vor dem Bilanzstichtag für eine zeitlich nicht befristete Dauerleistung (z. B. für die Einräumung von Leitungsrechten bzgl. Grundstücken des Betriebsvermögens) sind nach dem BStBl 1995 II S. 202) auf einen Zeitraum von 25 Jahren gleichmäßig passiv abzugrenzen (überholt: BStBl 1982 I S. 810). Soweit der zugrunde liegende Vertrag nach dem abgeschlossen worden ist, ist der fortentwickelte Rechnungsabgrenzungsposten in die Übergangsbilanz einzustellen (s. BStBl 1995 I S. 183; vgl. ofix EStG/13/122).

OFD Frankfurt/M. v. - S 2163 A - 9 - St 225

Fundstelle(n):
OAAAF-85906