OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 115 - St 218

Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag)

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2017

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: [1] (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.)


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Vorsorgeaufwendungen nach
Belgien
Irland
Lettland
Malta
Norwegen
51,65 %
75,81 %
79,12 %
51,65 %
57,32 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
38,46 %
9,68 %
38,46 %
42,68 %
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
9,89 %
(1,65 %)
14,51 %
(2,42 %)
16,63 %
(8,95 %)
9,89 %
(1,65 %)
Gesamtaufwand
100,00 %
100,00 %
95,75 %
(4,25 % sonstige nicht Abziehbare)
100,00 %
100,00 %
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
98,48 %
161,10 %
177,76 %
51,65 %
98,56 %


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Vorsorgeaufwendungen nach
Portugal
Spanien
Verein. Königreich (GB)
Zypern
 
83,93 %
96,91 %
83,93 %
82,62 %
 
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil)
 
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG
(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)
16,07 %
(2,68 %)
3,09 %
(3,09 %)
16,07 %
(2,68 %)
17,38 %
(2,64 %)
 
Gesamtaufwand
100,00 %
100,00 %
100,00 %
100,00 %
 
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil
177,40 %
486,61 %
96,52 %
82,62 %
 

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2017 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2017 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des auch für das Kalenderjahr 2017 maßgeblichen BStBl 2015 I, 614).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2221 A - 115 - St 218

Fundstelle(n):
KAAAF-85903

1Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.