Online-Nachricht - Dienstag, 08.11.2016

Einkommensteuer | Wahlrecht zur Aktivierung des Feldinventars bei Strukturwandel (FG)

Hat ein Landwirt sein Wahlrecht zur Aktivierung des Feldinventars ausgeübt, so ist er daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden. Dies gilt auch bei einem Strukturwandel der Art, dass sich am bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes nichts ändert (; Revision anhängig).

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirtes gehört auch das Feldinventar. Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Grundsätzlich ist das Feldinventar mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Davon abweichend räumen Finanzverwaltung und höchstrichterliche Rechtsprechung landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung des Feldinventars abzusehen.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätige GmbH & Co. KG. In ihren Bilanzen bis einschließlich hatte die Klägerin das Feldinventar aktiviert, ab nicht mehr. Zur Begründung verwies sie auf die Veräußerung des Teilbetriebes Milchviehhaltung und der damit zwangsweise verbundenen Umstrukturierung des Betriebes.

Das FA folgte dem zunächst durch den Erlass entsprechender Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hinsichtlich der jeweiligen Nichtaktivierung des Feldinventars ergingen die Bescheide jedoch ohne Widerrufsvorbehalt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 gelangte das FA zu der Auffassung, dass die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, das Wahlrecht zur Nichtaktivierung des Feldinventars zum Bilanzstichtag neu auszuüben. Aus Billigkeitsgründen verzichtete es für die Wirtschaftsjahre 2008/2009 bis 2010/2011 auf eine Aktivierung. Für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 nahm es die erfolgswirksame Aktivierung des Feldinventars vor.

Hierzu führten die Richter des FG Sachsen-Anhalt weiter aus:

  • Das FA hat die Nichtaktivierung des Feldinventars zum Bilanzstichtag zu Recht abgelehnt.

  • Grundsätzlich kann ein Landwirt wählen, ob er das Feldinventar aktivieren möchte oder nicht. Hat er sich aber einmal dafür entschieden, das Feldinventar zu aktivieren, so ist er daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch mehr darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können.

  • Ein Wechsel von der Aktivierung zur Nichtaktivierung würde nämlich im Jahr des Übergangs zu einem unzutreffenden Gewinnausweis führen.

  • Ein bloßer Strukturwandel der Art, dass sich am bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes nichts ändert, genügt nicht, um die Wahlmöglichkeit erneut auszulösen. Tatsächlich müsste sich ein Strukturwandel derart vollziehen, dass aus einem vormaligen Gewerbebetrieb ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb neu hervorgeht.

  • Die bloße Aufgabe der Milchproduktion im Wirtschaftsjahr 2008/2009 führte nicht zu einem das Wahlrecht (erneut) auslösenden Strukturwandel, da die Klägerin sowohl vor als auch nach dieser Veränderung unstreitig als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einzustufen war.

  • Damit war die in der Genehmigung der Nichtaktivierung liegende Billigkeitsentscheidung rechtswidrig. Diese konnte das FA auch im Streitjahr als dem ersten noch offenen Veranlagungszeitraum verweigern, da in ihr kein Dauerverwaltungsakt bzw. ein Verwaltungsakt mit einer das Ermessen vorprägenden Bindung für künftige Veranlagungszeiträume zu sehen ist.

Hinweis:

Da über die Frage des Charakters der Billigkeitsentscheidung über die Aktivierung oder Nichtaktivierung des Feldinventars als Dauerverwaltungsakt bislang noch nicht höchstrichterlich befunden wurde, hat das FG die Revision zugelassen. Sie ist beim BFH unter dem anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-85605