Online-Nachricht - Montag, 07.11.2016

Einkommensteuer | Tarifumstellung keine steuerschädliche Vertragsänderung (OFD)

Die OFD NRW hat zu den steuerlichen Konsequenzen einer Tarifumstellung bei Versicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG Stellung genommen.

Hintergrund: Aufgrund des aktuell niedrigen Zinsniveaus entwickelt die Versicherungswirtschaft neue Versicherungstarife. Bei diesen neuen Versicherungstarifen wird der Sparanteil nicht mehr mit einem festen Rechnungszins verzinst. Garantiert wird nur die Rückzahlung der geleisteten Beiträge, sodass aufgrund der reduzierten Garantiesumme größere Teile der Beiträge für riskantere Anlagen (z.B. Aktien und Investmentfonds) verwendet werden können. Dies bedeutet für die Versicherungsnehmer, sie tragen ein höheres Anlagerisiko bei erhöhter Renditechance. Diese neuen Tarife werden nicht nur bei Neuverträgen angewendet, sondern auf Wunsch des Kunden wird auch bei bereits bestehenden Verträgen ein entsprechender Tarifwechsel ermöglicht.

Hierzu führt die OFD NRW weiter aus: Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene führen o.g. Tarifumstellungen nach Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer bei nach dem abgeschlossenen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen mit Sparanteilen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nicht zu einer steuerschädlichen Vertragsänderung im Sinne der Rz. 67 des .

Quelle: Kurzinfo ESt 18/2016 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-85580