Arbeitshilfe Mai 2018

Reiseveranstalter mit Sitz in Deutschland kann sich bei Empfang von Reiseleistungen durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer auf die Art. 306 bis 310 MwStSystRL berufen

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Besteuerung von Reiseleistungen:

Kann sich ein Reiseveranstalter mit Sitz in Deutschland bei Empfang von Reiseleistungen durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer unmittelbar auf die Art. 306 bis 310 MwStSystRL berufen mit der Folge, dass die von ihm bezogenen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB YAAAF-85288