Online-Nachricht - Mittwoch, 02.11.2016

Gewerbesteuer | Beginn des Gewerbebetriebs einer Obergesellschaft (BFH)

Sind Gesellschaftszweck und tatsächliche Betätigung einer Obergesellschaft allein auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-KG gerichtet, so ist für die Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit der Obergesellschaft an den Beginn der werbenden Tätigkeit der Untergesellschaft(en) anzuknüpfen. Allein der Umstand, dass die Obergesellschaft für den Beteiligungserwerb eingeworbene Gelder bei einer Bank angelegt hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme des Beginns des Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Gesellschaftszweck der Klägerin (GmbH & Co KG) besteht im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an den Zielfonds. In ihren Beitrittserklärungen verpflichteten sich die Anleger, ihre Kommanditeinlagen auf ein von der Klägerin eröffnetes Kontokorrentkonto einzuzahlen. Aus diesem erzielte die Klägerin Zinserträge. Die Provisionszahlungen an Gesellschafter führten zu einem positiven Sonderbetriebsergebnis, das die Klägerin in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2006 erfasste, nicht hingegen in ihrer Gewerbesteuererklärung 2006. Sie war der Meinung, insoweit liege ein Sonderbetriebsergebnis vor Abschluss der Betriebseröffnungsphase vor, das nicht der Gewerbesteuer unterliege. Das FA folgte dieser Auffassung nicht.

Das Niedersächsische FG wies die Klage ab. Der BFH hob das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft schon mit der Aufnahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit in Gestalt der verzinslichen Anlage des eingeworbenen Kommanditkapitals auf einem Kontokorrent bzw. Termingeldkonto einen Gewerbebetrieb unterhalten habe.

  • Als Mitunternehmein (Obergesellschaft) der jeweiligen Ein-Schiffs-KG erzielte die Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG originär gewerbliche Einkünfte.

  • Eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit ist, ist nicht für die Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen.

  • Vielmehr ist im Streitfall für die Frage des Beginns der (sachlichen) Gewerbesteuerpflicht der originär gewerblich tätigen Klägerin deren Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen der Klägerin abzugrenzen.

  • Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist für den Beginn des Gewerbebetriebs der Klägerin frühestens an den Zeitpunkt anzuknüpfen, in dem der erste Schiffsfonds, an dem sich die Klägerin ihrem (ausschließlichen) Gesellschaftszweck entsprechend beteiligt hat, seinen Gewerbebetrieb begonnen hat.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-85139