BGH Beschluss v. - EnVR 20/13

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz eines Verfahrens gegen die Festlegung von Stromnetznutzungsentgelten bzw. Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen nach gesetzlicher Neuregelung

Gesetze: § 19 Abs 2 StromNEV vom , § 24 EnWG vom , § 118 Abs 9 S 1 EnWG vom , Art 1 Nr 12a StromMWG, Art 1 Nr 28a StromMWG

Instanzenzug: Az: VI-3 Kart 14/12 (V) Beschlussvorgehend Az: VI-3 Kart 14/12 (V) Beschlussvorgehend Az: VI-3 Kart 14/12 (V)vorgehend Az: VI-3 Kart 14/12 (V)

Gründe

1I. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsverteilernetz betreibt, hat sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom (BK-8-11-024) gewendet, in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in der ab geltenden Fassung geregelt werden.

2Die Bundesnetzagentur ist der auf Aufhebung der Festlegung und erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Beschwerde entgegengetreten. Die Beteiligten zu 2 und 3, die Übertragungsnetze betreiben, haben sich dem angeschlossen und hilfsweise die Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter Verteilernetze begehrt.

3Das Beschwerdegericht hat die Festlegung aufgehoben, die Anträge auf Neubescheidung und Feststellung hingegen zurückgewiesen. Dagegen haben sich die Bundesnetzagentur und die Beteiligten zu 2 und 3 mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.

4Mit Beschluss vom (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfaltet. Die Bundesnetzagentur, die Betroffene und die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Sache daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.

5II. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen sind der Bundesnetzagentur aufzuerlegen.

61. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ( Rn. 3 f.; Beschluss vom - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN).

72. Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im Streitfall angemessen, der Bundesnetzagentur die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen.

8Wie der Senat im Beschluss vom (EnVR 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. Deshalb war die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur unbegründet.

9Dass die Ermächtigungsgrundlage in § 24 EnWG durch Art. 1 Nr. 12a des am (BGBl. I S. 1786) verkündeten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) geändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten Vorschriften in § 19 Abs. 2 StromNEV nach der durch Art. 1 Nr. 28a Buchst. a des Strommarktgesetzes geänderten Fassung von § 118 Abs. 9 EnWG als Regelungen im Sinne der neu gefassten Ermächtigungsgrundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der geänderten Fassung von § 118 Abs. 9 Satz 1 EnWG zwar mit Wirkung zum in Kraft. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang dennoch nicht entscheidungserheblich, weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war.

103. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben ihre Auslagen selbst zu tragen. Ihre Rechtsbeschwerde war unbegründet, weil der gestellte Feststellungsantrag unzulässig war.

114. Gründe dafür, der Bundesnetzagentur Auslagen der übrigen Beteiligten aufzuerlegen, sind, wie schon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, nicht ersichtlich.

12III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Limperg                         Strohn                         Grüneberg

                  Bacher                       Deichfuß

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:200916BENVR20.13.0

Fundstelle(n):
OAAAF-85086