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STFAN Nr. 11 vom Seite 8

Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 35a EStG

Manuel Edinger; Enkenbach-Alsenborn

Im ersten Teil des Beitrags in STFAN 10/2016 S. 6 ff. KIEHL JAAAF-83031 wurden die verschiedenen Tatbestände des § 35a EStG dem Grunde nach voneinander abgegrenzt und mit Hilfe eines abschließenden Prüfschemas verdeutlicht. Der zweite Teil des Beitrags beschäftigt sich mit den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen an sich. In diesem Zusammenhang werden auch allgemeine Prüfpunkte dargestellt, die für § 35a EStG in seiner Gesamtheit gültig sind. Die Grundlage für die Ausführungen stellt das BMF-Schreiben zu § 35a EStG vom KIEHL GAAAE-52391 dar.

Tarifermäßigung

Die Vorschrift des § 35a EStG gehört zu den sogenannten Tarifermäßigungen. Der Hintergrund für die Einordnung der Norm in diesen – besonders begünstigten – Bereich resultiert aus der Überlegung des Gesetzgebers, die legale Beschäftigung bzw. Dienstleistung in einem privaten Haushalt zu fördern. Die anzusetzenden Beträge werden nach § 35a Abs. 1–3 EStG bzw. § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.

Der Ansatz der berücksichtigungsfähigen Kosten erfolgt somit erst nach der Anwendung des Grund- bzw. Splittingtarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Folglich werden die Aufwendungen nicht selbst dem Einkommensteuertarif unterworfen und mindern daher – im Gegensatz zu Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sond...