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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 512/14

Gesetze: AO.§ 146 Abs. 2b AO§ 5 AO§ 200 Abs. 1 AO§ 335 FGO § 102 S. 1

Festsetzung von Verzögerungsgeld

Leitsatz

  1. Das Verzögerungsgeld bezweckt sowohl, dass der Steuerpflichtige zur zeitnahen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eingehalten wird, als auch die Sanktionierung der Verletzung dieser Pflichten durch Abschöpfung von Vorteilen.

  2. Maßstab für die Ermessenserwägungen zur Festsetzung der Verzögerunggeldes sind insbesondere die Dauer der Fristüberschreitung, die Gründe und das Ausmaß der Pflichtverletzung sowie die Beeinträchtigung der Außenprüfung. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Ermessensausübung einzelnen Umständen besonderes Gewicht beigemessen wird.

  3. Anders als bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld führt die nachträgliche Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht zur Beendigung des Verfahrens über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes; allerdings ist die nachträgliche Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Rahmen des Erschließungs-und Auswahlermessen zu berücksichtigen.

  4. Angesichts der Höhe des festzusetzenden Verzögerungsgeldes von mindestens 2500 € bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob überhaupt ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird. Maßstab dieser Ermessensentscheidung muss deshalb sein, ob die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe der Sanktionsuntergrenze mit Rücksicht auf die Umstände der zu beurteilenden Pflichtverletzungen sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung der Prüfung angemessen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2017 S. 13
DAAAF-85016

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 12.07.2016 - 9 K 512/14

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