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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 86/11 EFG 2016 S. 1619 Nr. 19

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 18, GewStG § 2

Abgrenzung der Einkunftsarten bei einem Outplacement-Berater

Leitsatz

  1. Die Outplacement-Beratung stellt regelmäßig eine beratende Tätigkeit dar, die nicht die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG erfüllt.

  2. Der Outplacement-Berater ist, auch wenn er über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügt, nicht als beratender Betriebswirt tätig, da sich die Beratungstätigkeit nicht auf den (gesamten) betrieblichen Hauptbereich erstreckt, sondern nur der freigesetzte Mitarbeiter beraten wird.

  3. Da sich das vermittelte Wissen bei einer sog. Outplacement-Beratung nicht auf ein bestimmtes Fachgebiet bezieht, sondern vielmehr ein Know-how-Mix vermittelt wird, liegt keine unterrichtenden der Tätigkeit vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1619 Nr. 19
TAAAF-85015

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 20.07.2016 - 8 K 86/11

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