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KSR Nr. 11 vom Seite 3

Eine Mitunternehmerschaft ist ein „Betrieb” i. S. der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG

BFH klärt am Beispiel der Partnerschaftsgesellschaft den Betriebsbegriff zweier Vorschriften

Dr. Alois Th. Nacke

Der VIII. Senat klärt in einer aktuellen Entscheidung, dass eine Partnerschaftsgesellschaft, wenn sie nicht einkommensteuerrechtlich in ihrem Partnerschaftsvertrag gesonderte Mitunternehmerschaften (ggf. als Innengesellschaften) gegründet hat, nur einen Betrieb i. S. der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG unterhält, und somit nur einen Höchstbetrag (§ 7g Abs. 3 Satz 5 EStG a. F.) zu beachten bzw. nur eine Berechnung der Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG) zu erstellen hat.

Partnerschaftsgesellschaft mit mehreren Rechtsanwaltskanzleien

Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft, betrieb in den Streitjahren (2002 und 2003) eine Rechtsanwaltskanzlei in X sowie zwei Rechtsanwaltskanzleien in Y.

Partner der Klägerin waren in den Streitjahren die Rechtsanwälte A, B, C, D, E, F, G und H. Rechtsanwältin G hielt ihren Anteil treuhänderisch für die Rechtsanwälte A, B, C und F.

Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die Partner der Klägerin u. a. verpflichtet, alle ihnen übertragenen Mandate im Namen der Partnerschaft anzunehmen und zu bearbeiten. Das Vermögen der Partnerschaft setzte sich aus dem in den Kanzleien in X und Y befindlichen Vermögen zusammen. Sämtliche Einnahmen aus freier Berufstätigkeit der Partner sollten...

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