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Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer „Briefkastenfirma“
Wird in Rechnungen der Sitz des leistenden Unternehmens nicht richtig angegeben, kann der Leistungsempfänger nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Die formellen Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug nach Art. 226 MwStSystRL, § 14 UStG seien auch dann erfüllt, wenn als Anschrift des Leistenden ein Gesellschaftssitz angegeben werde, der aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. dem Handelsregister) leicht bestimmbar sei, und unter der der Leistungsempfänger den leistenden Unternehmen habe erreichen können und tatsächlich erreicht habe.