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Abstandszahlungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben
Abstandszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines ungünstigen Vermittlungsvertrags sind nach Ansicht des FG Köln sofort abziehbare Betriebsausgaben, wenn dadurch eine langfristige Verbesserung der Gewinnchancen erreicht wird. Da das Finanzamt Revision eingelegt hat, wird BFH klären, ob es sich bei einer Abfindung für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags, dessen Abschluss sich aus Sicht des Unternehmers als Fehlentscheidung erwiesen hat, um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handelt oder Anschaffungskosten für ein geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut vorliegen, die über die ersparte Vertragslaufzeit abzuschreiben sind.