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BMF 18.10.2016 IV C 5 - S 2353/16/10005, NWB 44/2016 S. 3290

Einkommensteuer | Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Auslagen

Nach dem gilt zur Anwendung der §§ 6, 9 und 10 BUKG für Umzüge ab bzw. Folgendes: Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab : 1.882 €; ab : 1.926 €. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. des § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab : 1.493 €; ab : 1.528 €; für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs ab : 746 €; ab : 764 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners zum um 329 €; zum um 337 €. Das BStBl 2014 I S. 1342

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