Online-Nachricht - Dienstag, 25.10.2016

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung für Mitunternehmerin (FG)

Einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) ist, ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren (; Revision anhängig).

Hintergrund: Gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrages die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt u.a. bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, an die Stelle dieser Kürzung die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt.

Sachverhalt: Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), die in den Streitjahren 1999 bis 2003 eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Außerdem war sie Gesellschafterin einer gewerblich geprägten GbR (Beteiligungsgesellschaft), welche ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Der Beteiligungsgesellschaft wurde die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Die Klägerin beanspruchte für die Streitjahre bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ebenfalls die erweiterte Kürzung für die Verwaltung eigenen Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das beklagte FA ist der Auffassung, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne: Das Halten der Beteiligung an der gewerblich geprägten GbR verstoße nach der Rechtsprechung des BFH gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil insoweit kein eigener Grundbesitz der Klägerin verwaltet werde.

Hierzu führten die Richter des FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Zu Recht hat das FA der Klägerin lediglich den Kürzungsbetrag gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG und nicht die sogenannte erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt.

  • Bei den GbR handelt es sich um gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG gewerblich geprägte Personengesellschaften. Die mitunternehmerische Beteiligung an einer solchen gewerblich geprägten Personengesellschaft stellt sich als gewerbliches Unternehmen der Obergesellschaft dar.

  • Das Halten einer solchen Beteiligung stellt sich weder als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar, noch handelt es sich um eine der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG angeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-84624