Einkommensteuer | Werbungskostenüberschüsse aus Gesellschafterdarlehen (FG)
Verzichtet ein Gesellschafter
gegenüber der darlehensnehmenden GmbH gegen Besserungsschein auf das Darlehen
sowie die Zinsansprüche, so können die Werbungskostenüberschüsse nicht nach
§ 32d Abs.
2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG geltend gemacht werden (FG
Düsseldorf, v. - 13 K 3369/14 E; Revision anhängig).
Hintergrund: Gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 801 € abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist hingegen ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon sind in § 32d Abs. 2 EStG geregelt.
Sachverhalt: Die Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 zu 66 % an einer GmbH beteiligt. Die Kläger gewährten der GmbH Darlehen, die sie selbst zum größten Teil bei Banken refinanzierten. Im Zusammenhang mit diesen Gesellschafterdarlehen erklärten die Kläger einen Werbungskostenüberschuss, der sich aus Zinseinnahmen und gezahlten Refinanzierungskosten bzw. sonstigen Werbungskosten zusammensetzte. Das FA kam zu der Feststellung, dass bei der Mehrheit der Darlehen keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Die auf diese Darlehen entfallenden Schuldzinsen seien daher nicht abzugsfähig.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
Das FA hat es mit Recht abgelehnt, die von den Klägern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erklärten Werbungskostenüberschüsse aus der Gewährung von Gesellschafterdarlehen zu berücksichtigen.
Insoweit ist der Werbungskostenabzug gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Ausnahmen nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 EStG und § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht vor.
Für die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 EStG fehlt es an der Erzielung entsprechend begünstigter Einkünfte.
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht vor, da die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf, v. - 13 K 3369/14 E; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
EAAAF-84612