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Online-Nachricht - Montag, 24.10.2016

Einkommensteuer | Werbungskostenüberschüsse aus Gesellschafterdarlehen (FG)

Verzichtet ein Gesellschafter gegenüber der darlehensnehmenden GmbH gegen Besserungsschein auf das Darlehen sowie die Zinsansprüche, so können die Werbungskostenüberschüsse nicht nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG geltend gemacht werden (FG Düsseldorf, v. - 13 K 3369/14 E; Revision anhängig).

Hintergrund: Gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 801 € abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist hingegen ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon sind in § 32d Abs. 2 EStG geregelt.

Sachverhalt: Die Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 zu 66 % an einer GmbH beteiligt. Die Kläger gewährten der GmbH Darlehen, die sie selbst zum größten Teil bei Banken refinanzierten. Im Zusammenhang mit diesen Gesellschafterdarlehen erklärten die Kläger einen Werbungskostenüberschuss, der sich aus Zinseinnahmen und gezahlten Refinanzierungskosten bzw. sonstigen Werbungskosten zusammensetzte. Das FA kam zu der Feststellung, dass bei der Mehrheit der Darlehen keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Die auf diese Darlehen entfallenden Schuldzinsen seien daher nicht abzugsfähig.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, v. - 13 K 3369/14 E; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
EAAAF-84612