Online-Nachricht - Montag, 24.10.2016

Verfahrensrecht | Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (FG)

Das FA darf für die Festsetzung und Zerlegung von Gewerbesteuer-Messbeträgen nur im Rahmen seiner Zuständigkeit i.S.d. § 184 Abs. 2 AO über die abweichende Festsetzung als Billigkeitsgründen entscheiden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH. Aufgrund der Verlustsituation kam es zur Aufstellung eines Sanierungsplans und im Streitjahr 2006 zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung, mit der die Gesellschafter auf die Rückzahlung der bisher aufgelaufenen Gesellschafterdarlehen einschließlich Zinsen sowie weitere Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverkehr verzichteten. Zusammen mit den Erklärungen wurde unter Bezugnahme auf den sogenannten beantragt, die Körperschaftsteuer gemäß § 163 AO aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen. Das FA lehnte die abweichende Steuerfestsetzung hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag ab.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die ablehnende Entscheidung des FA ist bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil es für die hier streitbefangenen Billigkeitsentscheidung bei der Gewerbesteuer sachlich nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit für Billigkeitsentscheidungen liegt vielmehr bei den betroffenen Gemeinden.

  • Die Finanzbehörden können im Rahmen der ihnen verbliebenen Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge (vgl. § 22 Abs. 1 AO) nur insoweit über die abweichende Festsetzung von Messbeträgen aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO entscheiden, wie § 184 Abs. 2 AO ihnen eine Zuständigkeit zuweist. Im Streitfall liegt aber weder ein Fall des § 184 Abs. 2 Satz 1 AO noch ein Fall des § 184 Abs. 2 Satz 2 AO vor.

  • Die fehlende sachliche Zuständigkeit des FA führt dazu, dass die ablehnende Entscheidung aufzuheben ist.

  • Der Sanierungserlass, auf den sich die Klägerin im außergerichtlichen Verfahren berufen hat, stellt weder eine nach der hier einschlägigen Fassung des § 184 Abs. 2 AO relevante Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch einer obersten Landesfinanzbehörde dar.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 57/16 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-84601