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IWB Nr. 20 vom Seite 744

BEPS-Umsetzung in der Slowakei

[i]Zur Implementierung des CbCR s. OECD am 12. 10. 2016 unter http://go.nwb.de/y7kwjDie Slowakische Republik ist im Begriff, ihre Verrechnungspreisbestimmungen an die BEPS-Aktion 13 anzupassen, insbesondere wird das Country-by-Country Reporting (CbCR) in enger Anlehnung an die OECD-Vorgaben und die Richtlinie 2015/2376/EU vom (ABl EU Nr. L 332 vom S. 1) verpflichtend gemacht. Die zusätzlichen Dokumentationspflichten werden in das Gesetz Nr. 442/2012 zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen eingearbeitet und zurzeit im Parlament beraten. Das CbC-Reporting gilt für Gruppen mit einem konsolidierten Vorjahresumsatz ab 750 Mio. €. Die Angaben sind auf elektronischem Weg einzureichen. Die Vorgaben werden für Wirtschaftsjahre gelten, die ab dem beginnen, soweit die oberste Gesellschaft einer Unternehmensgruppe ihren Sitz in der Slowakei hat – wird der CbCR für eine oberste ausländische Muttergesellschaft erstellt, gilt die Verpflichtung erst für Wirtschaftsjahre ab 2017. Als Sanktion für Non-Compliance von Unternehmen sind Bußgelder bis 10.000 € vorgesehen.

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