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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 3275/14 F EFG 2016 S. 1968 Nr. 23

Gesetze: EStG § 34a Abs. 10, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, BGB § 133

Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheid der Besteuerungsgrundlagen für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 10 EStG

Leitsatz

  1. Gegen einen – mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nach § 34a Abs. 10 EStG verbundenen - Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG (Thesaurierungsbesteuerung des nicht entnommenen Gewinns) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht die Gesellschaft, sondern nur der betroffene Gesellschafter klagebefugt (Anschluss an , EFG 2014, 1201).

  2. Der Bescheid nach § 34a Abs. 10 EStG stellt lediglich eine gesonderte, und nicht eine einheitlich und gesonderte Feststellung der individuellen Voraussetzungen der Tarifermäßigung dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 2
DStRE 2018 S. 270 Nr. 5
EFG 2016 S. 1968 Nr. 23
JAAAF-84564

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 28.04.2016 - 8 K 3275/14 F

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