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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1902/15

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 5 Nr. 2, AO § 170 Abs. 1, AO§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a, ErbStG § 16

Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung eines Einfamilienhauses mit Zubehör und Inventar - Ablauf der Festsetzungsfrist

Leitsatz

1. Auch unvollständige Angaben sind regelmäßig unrichtige Angaben, weil die Erwartung der Vollständigkeit geschützt wird. Eine unvollständige Angabe liegt vor, wenn eine Erklärung im Rechtsverkehr so gewertet wird, dass sie zu einem bestimmten Sachzusammenhang eine vollständige Aussage enthält. Das Verschweigen von Tatsachen hat dann den positiven Erklärungswert, dass weitere, zu offenbarende Tatsachen nicht vorhanden sind.

2. Die Erklärung der Schenkung eines Einfamilienhauses mit Zubehör und Inventar und alle weiteren im Haus befindlichen beweglichen Gegenstände ist unvollständig, wenn das Inventar eine umfangreiche Kunstsammlung mit erheblichem Wert umfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2016 S. 363 Nr. 12
EAAAF-84557

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.06.2016 - 4 K 1902/15

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