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StuB Nr. 20 vom Seite 786

Zum Anspruch des Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung

Anmerkung zum

RA Sarah Scharf

In seinem Urteil vom hatte der zweite Zivilsenat des BGH darüber zu entscheiden, inwieweit ein Auskunftsanspruch eines Genussscheininhabers gegenüber einer Aktiengesellschaft besteht. Der nachfolgende Beitrag informiert aus Anlass dieser Entscheidung über die verschiedenen Informationsansprüche, die Genussscheininhabern gegenüber einer Aktiengesellschaft zustehen.

Kernfragen
  • Welche Informationen kann ein Genussscheininhaber von einer AG verlangen?

  • Welchen Umfang hat der allgemeine vertragliche Anspruch des Genussscheininhabers gegen eine AG?

  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein weitergehender Auskunftsanspruch zu einzelnen Bilanzposten geltend gemacht werden?

I. Leitsätze des Urteils

[i] Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 7. Aufl., Herne 2016 § 246 Rn. 121 NWB IAAAF-07765 Gehrmann, Genussrechte, infoCenter NWB HAAAD-22528 Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt. Wenn der Genussscheininhaber einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, besteht die Rechenschaftslegung in der M...

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