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Gewerbesteuerfalle: Ausschüttungen bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr bei Veräußerung zum 1. 1.
I. Sachverhalt
Die inländische A GmbH (A) verkauft zum ihre sämtlichen Anteile an der inländischen B GmbH (B). Am schüttete B ihren Gewinnvortrag i. H. von 18 Mio € an A aus. Die Geschäftsjahre von A und B weichen vom Kalenderjahr ab (1. 10. bis 30. 9. des Folgejahres).
II. Fragestellung
Unterliegt die Gewinnausschüttung bei A der Gewerbesteuer?
III. Lösungshinweise
1. Ausschüttungserträge nach KStG und GewStG
Gewerbesteuerliche Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Er ist definiert als der nach dem KStG zu ermittelnde Gewinn, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen bzw. Kürzungen (§ 7 Satz 1 GewStG).
Der körperschaftsteuerliche Gewinn enthält effektiv 5 % der Ausschüttungen von B als fiktiv nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 1, 4 und 5 Satz 1 KStG). Die 95 %ige Steuerfreistellung der Ausschüttung wird im ersten Schritt wegen der Verknüpfung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage mit der körperschaftsteuerlichen übernommen.
In einem zweiten Schritt sind gewerbesteuerliche Korrekturen (Hinzurechnung oder Kürzung) zu prüfen. § 8 Nr. 5 GewStG könnte die Steuerfr...