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BFH 15.06.2016 I R 64/14, StuB 20/2016 S. 798

Körperschaftsteuer | Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

(1) Der Senat hält daran fest, dass als „Erwerb“ i. S. von 8b Abs. 7 Satz 2 KStG nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden kann, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden (Senatsurteil vom - I R 100/05 NWB EAAAC-03821, BStBl 2007 II S. 60 = Kurzinfo StuB 2006 S. 766 NWB LAAAC-16764; Senatsbeschluss vom - I B 82/10 NWB YAAAD-56594, BFH/NV 2011 S. 69 = Kurzinfo StuB 2011 S. 36 NWB QAAAD-59209). (2) Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind ( NWB DAAAE-67439, BStBl 2014 II S. 719 = Kurzinfo StuB 2014 S. 543 NWB MAAAE-69445; vom - I R 52/12 NWB AAAAE-67440, BStBl 2014 II S. 861 = Kurzinfo StuB 2014 S. 542 NWB UAAAE-69464). (3) Hiernach sind auch Gemeinkosten jedenfalls dann als Veräußerungskosten zu qualifizieren, wenn der Geschäftszweck einer Ka...

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