Online-Nachricht - Donnerstag, 20.10.2016

Einkommensteuer | Einkommensteuervorauszahlungen im Insolvenzverfahren (FG)

Eine Einkommensteuerschuld sowie Einkommensteuervorauszahlungen, die auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten gewerblichen Einkünfte des Insolvenzschuldners entfallen, sind keine vorrangig zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Im Fall der Insolvenz ist zu unterscheiden zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten als Forderungen gegen die Insolvenzmasse sowie Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen. Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO sind Vermögensansprüche gegen den Schuldner, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet sind. Hingegen werden Masseverbindlichkeiten und Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen nach der Insolvenzeröffnung begründet.

Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Das beklagte FA setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2010 fest. Den Festsetzungen lagen jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie einheitlich und gesondert festgestellte Beteiligungseinkünfte aus Gewerbebetrieb zu Grunde. Der Kläger ist der Auffassung, die Steuerverbindlichkeiten seien keine Massesteuerverbindlichkeiten, die aus der Masse zu begleichen seien. Soweit die Einkommensteuer auf Beteiligungseinkünfte an Personengesellschaften entfalle, stelle sie ebenfalls keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Im Zeitraum 2003 bis einschließlich 2009 stellen lediglich die Einkommensteuern, die anteilig auf die Tätigkeitsvergütungen des Insolvenzschuldners und die Vergütungen für die Überlassung der zur Insolvenzmasse gehörigen Wirtschaftsgüter entfallen, Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.

  • Die vom Insolvenzschuldner im Jahr 2010 erzielten und für Vorauszahlungszwecke geschätzten Einkünfte sind zum insolvenzfreien Vermögen zu rechnen.

  • Die Steuerschulden, die auf den Gesamthandsgewinnen der Gesellschaften beruhen (ohne Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG), sind keine Masseverbindlichkeiten.

  • Die Einkommensteuerschulden, die auf die Tätigkeitsvergütungen des Insolvenzschuldners und die Vergütungen für die Überlassung der zur Insolvenzmasse gehörigen Wirtschaftsgüter entfallen, stellen Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.

  • Die für Vorauszahlungszwecke festgesetzte Einkommensteuer für VZ 2011 und 2012 ff. kann nicht als Masseverbindlichkeit i.S.d. § 35 InsO, § 55 Abs. 1 InsO gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Düsseldorf verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-84377