Online-Nachricht - Mittwoch, 19.10.2016

Einkommensteuer | Arbeitszimmer eines Professors (FG)

Ein Hochschuldozent kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen ().

Sachverhalt: Der Kläger ist Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) an einer Universität in Rheinland-Pfalz. In dem Gebäude des Instituts steht ihm ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von rd. 15 qm. Die mit seiner Einkommensteuererklärung geltend gemachten Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer erkannte das FA nicht an, da der Kläger nicht auf das Arbeitszimmer angewiesen sei.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Der Kläger kann den ihm zugewiesenen Laborraum an der Uni nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen. Er ist daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen.

  • In dem Raum befinden sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter ist der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet.

  • Die Einschätzung seines Vorgesetzten hat sich nur auf die Labormöglichkeiten bzw. Forschung bezogen. Ob sich der Kläger um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht hat, ist steuerlich unbeachtlich. Unabhängig davon ist seine Anfrage beim Dienstvorgesetzten ohnehin ergebnislos verlaufen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-84370