Einkommensteuer | Grundstücksübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs (BFH)
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird aufgegeben, wenn die
landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben
aufgeteilt werden. Die Grundstücke werden dadurch zu Privatvermögen und können
dann durch eine Einlage wieder zu Betriebsvermögen werden (, NV; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Veräußerung eines Grundstücks (Bauplatz) zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führten oder ob es sich um eine nicht steuerbare Veräußerung von Privatvermögen handelt: Die Kläger sind Erben ihrer während des Revisionsverfahrens verstorbenen Mutter (M). Diese war ihrerseits gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Kläger zu 1., Erbin ihres im Jahr 1987 verstorbenen Ehemanns (K), dem das Grundstück im Jahr 1973 von seiner Mutter P neben seiner Schwester zu je 1/2 Miteigentumsanteil übertragen worden war. K hatte bis zu seinem Tod einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, der aus verpachteten Ackerflächen und selbst bewirtschafteten Weinbauflächen bestand. Nach dem Tod von K erklärte M weiter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in ihren Einkommensteuererklärungen.
Die aus M und dem Kläger zu 1. bestehende Erbengemeinschaft verkaufte im Dezember 2006 das streitige Grundstück. Das FA vertrat die Auffassung, dass das Grundstück zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört und stellte entsprechende Einkünfte aus LuF aus dem Verkauf des Grundstücks fest. Die Erbengemeinschaft dagegen ist der Auffassung, das Grundstück gehöre zum Privatvermögen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Im Ergebnis hat das FG zu Recht angenommen, dass das Grundstück zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft gehört hat.
Zwar kann das Grundstück nicht unter Fortführung des damaligen Buchwerts aus dem ursprünglich von J und nach dessen Tod von seiner Erbin P geführten Betrieb in das Betriebsvermögen des K übergegangen sein.
Die Grundstücksfläche, aus der später der Bauplatz hervorgegangen ist, gehörte ursprünglich zu dem landwirtschaftlichen Betrieb der P. Dieser Betrieb ist durch die Übertragung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Umfang von 1 007 qm auf die Tochter, im Umfang von 10 752 qm auf den Sohn K sowie des Grundstücks A-Straße mit einer Größe von 6 285 qm auf die beiden Kinder zu Bruchteilseigentum zerschlagen und damit von P aufgegeben worden.
Das Grundstück wurde dadurch zu Privatvermögen und ist als solches auf K übertragen worden.
Der ideelle Anteil von K an dem Grundstück kann dann nur durch eine Einlage zu dessen Betriebsvermögen geworden sein. Von einer solchen Einlage ist auszugehen, wenn K das Grundstück nach der Übertragung von P selbst bewirtschaftet hat, was nach Auffassung der Richter der Fall gewesen ist.
Das Urteil ist für die Kläger dennoch günstig. Zwar müssen sie einen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen versteuern und haben damit weniger erreicht als ihr Klageziel, das auf eine nicht steuerbare Veräußerung von Privatvermögen gerichtet war. Im Gegensatz zur Vorinstanz müssen sie dem Veräußerungspreis jedoch nicht den niedrigen Buchwert nach § 55 EStG gegenüberstellen, sondern können den weitaus höheren Einlagewert (Teilwert) absetzen. Zur Feststellung dieses Teilwerts war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Quelle: sowie NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
JAAAF-84363