NWB Nr. 43 vom Seite 3209

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – oder doch?

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Was man über den Konjunktiv „hätte wissen müssen“ wissen muss

Der Vorsteuerabzug ist in jüngster Vergangenheit insbesondere aufgrund der EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen und in die Schlagzeilen geraten. In den beiden Verfahren hatte sich der Europäische Gerichtshof mit der Bedeutung der Rechnung und ihrer Berichtigung für den Vorsteuerabzug auseinandergesetzt.

Doch nicht nur fehlerhafte Rechnungsangaben gefährden den Vorsteuerabzug. Auch das vermeintliche Wissen von betrügerischen Handlungen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Leistungskette birgt dieses Risiko. In seiner aus dem Jahr 2014 hatte der Europäische Gerichtshof hierzu bereits ausgeführt, dass der Abzug der Vorsteuer versagt wird, wenn der Leistungsempfänger wusste oder wissen musste, dass er sich im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Für die Praxis wesentlich ist die Feststellung des Gerichtshofs, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugs (nur) dann droht, wenn der Steuerpflichtige von dem Betrug wusste oder hätte wissen müssen. Unklar ist allerdings, welche Voraussetzungen konkret an die Annahme eines Wissenmüssens als Ausschlussgrund der Vorsteuer gestellt werden. Die EuGH-Rechtsprechung hat damit mehr Fragen aufgeworfen als gelöst. Ein bringt hier nun ein wenig Licht ins Dunkel. Die Entscheidung stärkt Unternehmer, die versehentlich mit Betrugsfällen in geschäftlichen Kontakt kommen, bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Erstattung der Vorsteuer. Das Urteil enthält Ausführungen, die für die Praxis von großer Bedeutung sind, zumal es nicht nur um klassische Umsatzsteuer-Karusselle geht, sondern jeder Unternehmer betroffen sein kann, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung mit dem Hinweis, der Unternehmer habe bei einer Geschäftsanbahnung den Geschäftspartner nicht hinreichend überprüft, den Vorsteuerabzug streicht. Auf gibt Beyer Handlungsempfehlungen, mit welchen Maßnahmen ein drohender Verlust des Vorsteuerabzugs abgewehrt werden kann.

Um die Gefahren eines drohenden Klimawandels einzudämmen, hat sich die Bundesregierung unter anderem eine klimafreundlichere Umgestaltung der Mobilität zum Ziel gesetzt. Eine wesentliche Rolle sollen dabei die Elektrofahrzeuge übernehmen. Nach der am 2. Juli dieses Jahres gestarteten Kaufprämie folgt nunmehr das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr, das der Bundesrat am 14. Oktober verabschiedet hat. Wünnemann stellt auf die steuerlichen Maßnahmen zur Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge und die neuen Regeln für das Aufladen und die Nutzung von Elektrofahrzeugen im Betrieb vor.

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 3209
NWB SAAAF-84292