Online-Nachricht - Mittwoch, 19.10.2016

Erbschaftsteuer | Berücksichtigung in den USA gezahlter Quellensteuer (BFH)

Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften eines DBA auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Die einbehaltene Quellensteuer ist jedoch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der im Inland lebende Kläger ist Begünstigter aus einer vom Erblasser in den USA abgeschlossenen Lebensversicherung des in den USA lebenden Erblassers. Nach dem Tod des Erblassers erhielt der Kläger die Versicherungssumme abzüglich einbehaltener Quellensteuer in Höhe von 10 %. Der Kläger begehrte den Abzug der ausländischen Steuer von der inländischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG. Das FA setzte die Erbschaftsteuer ausgehend von der kompletten Höhe des Erwerbs und unter Abzug eines persönlichen Freibetrags in Höhe von 5.200 € fest.

Das FG wies die Klage ab, da die einbehaltene Quellensteuer weder als ausländische Erbschaftsteuer noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen sei. Der BFH hob das Urteil auf.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass die einbehaltene Quellensteuer weder nach § 21 ErbStG noch nach dem DBA USA Erb auf die inländische Erbschaftsteuer angerechnet werden kann.

  • Die Quellensteuer wird allein durch die Auszahlung der Versicherungssumme ausgelöst, sie entspricht somit nicht der deutschen Erbschaftsteuer. Aus denselben Gründen ist die einbehaltene Quellensteuer auch nicht nach dem DBA USA Erb anzurechnen.

  • Entgegen der Ansicht des FG ist aber die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

  • Durch die pauschale Quellensteuer soll die bis zur Auszahlung unterbliebene Besteuerung beim Einzahler (Erblasser) teilweise kompensiert werden. Damit liegt der eigentliche Grund für die Besteuerung in Steuertatbeständen, die der Einzahler (Erblasser) bereits verwirklicht hatte, deren Besteuerung jedoch bis zur Auszahlung der Versicherungssumme aufgeschoben war.

  • Die Versicherungssumme ist mit dem Nennwert anzusetzen. Von der Versicherungssumme ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 ErbStG eine bei Auszahlung der Versicherungssumme einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht im Widerspruch zu zu sehen: Hier handelte es sich um eine latente Einkommensteuerbelastung auf im Erwerb enthaltene, dem Erwerber erst danach zufließende und von ihm der Einkommensteuer zu unterwerfende Kapitaleinkünfte.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-84254