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Grundstücksrecht; | Feststellung des merkantilen Minderwerts bei Bergbauschäden (§ 117 BergG)
Nach § 117 Abs. 1 BergG richtet sich der Umfang der Ersatzpflicht für Bergbauschäden nach den Vorschriften des BGB über die Verpflichtung zum Ersatz von Vermögensschäden im Falle einer unerlaubten Handlung und umfasst damit auch einen merkantilen Minderwert. Dieser Minderwert ist dahingehend zu definieren, dass trotz ordnungsgemäßer und vollständiger Instandsetzung des bergbaugeschädigten Gebäudes bei einem Kaufinteressenten, der i. d. R. nur bautechnischer Laie ist, der Verdacht verborgen gebliebener Mängel und Schäden entstehen kann. Das Gesamtminderwertabkommen zwischen dem Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer und der Ruhrkohle AG ist eine Entscheidungshilfe für die Feststellung der Höhe des merkantilen Minderwerts und führt in der Mehrzahl der Fälle zu einem angemessenen ...