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Kontierungslexikon vom

Drittlandsgebiet

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegen Umsätze, die im Drittland ausgeführt werden. Der Beitrag beschreibt den Drittlandsbegriff und gibt Hinweise zur zutreffenden Buchung.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1719
Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr
1754
Steuerzahlungen an andere Länder
8338
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1800
Bank
3280
Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr
3854
Steuerzahlungen an andere Länder
4338
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätze zum Begriff des Drittlands

Zur Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht ist es notwendig, eine territoriale Abgrenzung vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG werden nur im Inland ausgeführte Leistungen in Deutschland besteuert – soweit die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, ist sie nicht steuerbar.

Drittlandsgebiet im Sinne des UStG ist nach § 1 Abs. 2a Satz 2 UStG das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Es erfolgt eine Negativabgrenzung. Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die unionsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet).

Abschnitt 1.10 Abs. 1 Satz 2 UStAE enthält eine abschließende Aufzählung des übrigen Gemeinschaftsgebiets. So gehören z. B. die Kanarischen Inseln zwar politisch zu Spanien, umsatzsteuerlich jedoch zum Drittlandsgebiet. Die Balearischen Inseln hingegen gehören zum übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Zum Drittlandsgebiet gehört ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien. Für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs wird Nordirland jedoch auch nach dem als zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig behandelt. Im Warenverkehr mit Nordirland finden daher auch nach diesem Zeitpunkt die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer Anwendung. Nach dem ausgeführte Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in den britischen Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern gelten als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in der Republik Zypern.

Hinweis:

Soweit eine Leistung nicht im Inland steuerpflichtig ist, wäre zu prüfen, ob eine Umsatzsteuerpflicht im Drittlandsgebiet besteht. Außerdem sollte der Unternehmer in jedem Einzelfall prüfen, welche Steuererklärungspflichten in dem betreffenden Land bestehen und ob ggf. ein Steuervertreter bestellt werden muss. Rechtsfolgen, die sich aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht ergeben, gelten keinesfalls auch für Umsätze im Drittlandsgebiet.

3.2 Praxisbeispiel 1: Sonstige Leistung im Drittlandsgebiet

Architekt A hat vom katarischen Fußballverband F den Auftrag erhalten, ein Fußballstadion in Katar zu planen und die Bauarbeiten zu überwachen. Für die im Januar 2024 erbrachte sonstige Leistung wurde ein Betrag von 5.000.000 € zuzüglich 5 % katarische USt = 250.000 € vereinbart. Die sonstige Leistung ist im Inland nicht steuerbar. Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c UStG in Katar.

Buchung der ausgeführten sonstigen Leistung

nach SKR 03:


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1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
5.250.000 €
an
8338
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
5.000.000 €
an
1754
Steuerzahlungen an andere Länder
250.000 €

nach SKR 04:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
5.250.000 €
an
4338
Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
5.000.000 €
an
3854
Steuerzahlungen an andere Länder
250.000 €

Hinweis:

Die Konten 8338 (SKR 03) bzw. 4338 (SKR 04) bewirken, dass diese Leistung zutreffend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgebildet wird. Anstatt der Konten 1754 (SKR 03) bzw. 3854 (SKR 04) können auch andere individuelle Konten verwendet werden, z. B. „Umsatzsteuer Katar“.

Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2024:

Abb. 1: Erfassung des Umsatzes

Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2024:

Abb. 2: Erfassung des Umsatzes

3.3 Praxisbeispiel 2: Vermietungsleistung im Drittlandsgebiet

Unternehmer U ist Eigentümer eines Ferienhauses auf Teneriffa (Spanien), das er im Jahr 2024 an einen Feriengast für zwei Monate vermietet. Die im Voraus zu zahlende Miete beträgt 10.000 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer = 700 €.

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