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BFH 14.06.2016 IX R 22/15, BBK 20/2016 S. 965

Steuerrecht | Anschaffungsnahe Aufwendungen nach Immobilienkauf

In drei Grundsatzentscheidungen hat der BFH den Begriff der anschaffungsnahen Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgelegt. Danach gilt: Auch Schönheitsreparaturen wie z. B. das Tapezieren und Streichen können anschaffungsnahe Aufwendungen sein.

Hinweis:

Es genügt, dass die Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie angefallen sind. Ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang [i]Schönheitsreparaturen können anschaffungsnahe Aufwendungen sein mit den übrigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen ist nicht mehr erforderlich. Der BFH ändert insoweit seine Rechtsprechung.

In die Kosten zur Prüfung der 15 %-Grenze gehen auch typische nachträgliche Anschaffungskosten ein, z. B. Kosten für eine Standardverbesserung im Bereich Heizung, Elektrik, Sanitär oder Fenster.

Hinweis:

[i]Keine Aufteilung der BaukostenDer BFH läs...

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