Die Erbengemeinschaft im Steuerrecht
2016
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C. Die laufende ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft
I. Steuererklärungspflicht der Erbengemeinschaft
Literatur: Domann, Der Verspätungszuschlag, NWB 1988 S. 4980; Nebe, Fristenerlasse für 2014 – Hessen verlängert Steuererklärungsfristen bis , NWB 2015 S. 163; Baum, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, NWB 2015 S. 2707; Baum, Gesetzliche Regelung der Verlängerung der Steuererklärungsfristen, NWB 2015 S. 2918.
1. Allgemeines
a) Abgabeverpflichtete
880Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, bestimmt sich gem. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO regelmäßig nach den Vorschriften der jeweiligen Steuergesetze. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann sich ferner nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO auch durch die Aufforderung einer Finanzbehörde ergeben. Auch wenn die Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde nach § 162 AO geschätzt worden sind, bleibt die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 4 AO bestehen.
b) Form der Steuererklärung
881Steuererklärungen sind gem. § 150 Abs. 1 Satz 1 AO grds. nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Da das Gesetz die Abgabe „nach“ und nicht „auf“ amtlich vorgeschriebenem Vordruck verlangt, ist auch die Verwendung eigener Ausdrucke oder Fotokopien zulässig, wenn diese den amtlichen Vordru...