Online-Nachricht - Mittwoch, 12.10.2016

Gesetzgebung | Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag (BMF)

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die kalte Progression ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am beschlossen.

Die geplanten Regelungen im Einzelnen:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018).

  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 € um 108 € auf 4.716 € (2017) und um weitere 72 € auf 4.788 € (2018).

  • Anhebung des monatlichen Kindergeldes um jeweils 2 € in den Jahren 2017 und 2018; für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 € auf 192 € (2017) und 194 € (2018); für das 3. Kind von jetzt 196  € auf 198 € (2017) und 200 € (2018); für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 € auf 223 € (2017) und 225 € (2018).

  • Anhebung des Kindergeldes nach Bundeskindergeldgesetz entsprechend der Anhebung des einkommensteuerlichen Kindergeldes.

  • Anhebung des Kinderzuschlags zum um monatlich 10 € von 160 € auf 170 € je Kind.

  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018).

  • Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts. Nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts wird hier gegebenenfalls noch eine Anpassung erfolgen.

Hinweis

Bundestag und Bundesrat müssen den Regelungen noch zustimmen. Dem Vernehmen nach sollen sie in das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-Umsetzungsgesetz) einfließen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 12.10.2016 sowie Bundesregierung online (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-83742