Going Concern versus Break Up
2016
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IV. Rechnungslegung in der Krise
1. Allgemeines
406Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es zu einer Übertragung der Rechnungslegungspflichten auf den Insolvenzverwalter. Hierbei muss zwischen der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung (internen Rechnungslegung) und der Fortführung der handelsrechtlichen Rechnungslegung (externen Rechnungslegung) differenziert werden. Die insolvenz-, handels- und steuerlichen Rechnungslegungspflichten bestehen nebeneinander, so dass man in diesem Zusammenhang auch von dem dualen bzw. zweifachen Rechnungslegungserfordernis spricht. Die Darstellung kann daher nicht in einem einzigen Rechenwerk erfolgen.
2. Externe Rechnungslegungspflichten
407Die handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten sind in den §§ 238 ff. HGB geregelt, die den schuldnerischen Unternehmer betreffen, sofern er buchführungs- und rechnungslegungspflichtig ist. Im Gegensatz zur internen Rechnungslegung dient die externe Rechnungslegung hauptsächlich der Öffentlichkeit, z. B. potenziellen Erwerbern, Kreditgebern, Lieferanten und dem Fiskus. Darüber hinaus ist sie aber auch wichtig für Gläubiger, Schuldner und im Falle einer Insolvenz, für das Insolvenzgericht.