Going Concern versus Break Up
2016
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III. Sanierung oder Zerschlagung?
1. Sanierungswege
1.1. Eigensanierung
1.1.1. Eigensanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens
185Eigensanierung meint die Überwindung der Unternehmenskrise aus eigener Kraft ohne Übertragung von Assets und/oder Gesellschaftsanteilen unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der bisherigen Eigentümerstruktur. Im Idealfall lässt sich dabei ein Insolvenzverfahren vermeiden. Eine außergerichtliche Sanierung hat gegenüber einer gerichtlichen Sanierung im Insolvenzverfahren insbesondere folgende Vorteile:
Vermeidung der nachteiligen Folgen einer Publizierung der Insolvenz,
Ersparnis der Kosten eines Insolvenzverfahrens,
Autonomie der handelnden Personen, d. h. keine Abhängigkeit von der Gläubigergesamtheit (dagegen i. d. R. schon von Gläubigerbanken), vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter/Sachwalter.
186Für diese Sanierungsart – auch „freie“ Sanierung genannt – steht kein spezifischer rechtlicher Rahmen zur Verfügung. Es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften im Rahmen der Privatautonomie. Allerdings sind gesellschaftsrechtliche Regelungen, Vorwirkungen insolvenzrechtlicher Haftungstatbestände und nicht zuletzt auch strafrechtliche Normen zu beachten. ...