Going Concern versus Break Up
2016
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I. Einführung
1Das BiRiLiG hat den handelsrechtlichen Going-Concern- bzw. Fortführungsgrundsatz als Bestandteil der gesetzlich normierten allgemeinen Bewertungsprinzipien des § 252 HGB kodifiziert. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift ist bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
2Diese Einordnung des Fortführungsgrundsatzes als eines von mehreren Bewertungsprinzipien greift zu kurz. Das Going-Concern-Prinzip ist notwendige Voraussetzung einer periodischen Erfolgsrechnung überhaupt und mithin Voraussetzung für die meisten anderen Bewertungsgrundsätze. Nur wenn angenommen werden kann, dass das bilanzierende Unternehmen seine Tätigkeit fortsetzt, lassen sich Folgerungen für eine periodengerechte Bewertung ziehen. Die Bewertungsvorschriften der §§ 253 bis 256 HGB sind eine Ableitung des Fortführungsprinzips, dessen ausdrückliche Erwähnung in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB demnach rein deklaratorisch und strenggenommen überflüssig ist. Insbesondere das Anschaffungskostenprinzip ist ohne den Going-Concern-Grundsatz nicht denkbar. Man kann den Fortführungsgrundsatz daher auch als ein Fundam...