Online-Nachricht - Donnerstag, 06.10.2016

Umsatzsteuer | Befreiung der Leistungen eines privaten Krankenhauses (BMF)

Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines privaten Krankenhauses Stellung genommen ().

Hintergrund: Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen.

Dem BFH zufolge ( und v. - ) sind für eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung i. S. v. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit,

  2. das mit den Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers verbundene Gemeinwohlinteresse,

  3. die Tatsache, dass andere Unternehmer mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen,

  4. der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit über-nommen werden.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • O.g. Krankenhäuser können sich mit ihren in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.

  • In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

  • Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG genannten Personen zugutegekommen sind.

  • Entgelte, die für Wahlleistungen berechnet werden, sind in die Berechnung der 40 %-Grenze der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage nicht mit einzubeziehen, wenn das Entgelt für die Wahlleistungen entsprechend § 17 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Krankenhausleistungen steht.

Hinweis

Das Schreiben ist für Umsätze, die nach dem erbracht werden, in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-83358