Online-Nachricht - Donnerstag, 06.10.2016

Umsatzsteuer | "Geistheilerin" unterliegt Umsatzsteuerpflicht (FG)

Die Umsätze einer "Geistheilerin", die im Inland Seminare anbietet, sind nicht als sog. Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit ().

Sachverhalt: Die Klägerin mit Wohnsitz in der Schweiz bietet im Inland Seminare an, die sich mit esoterischen Praktiken befassen. Diese Umsätze erklärte sie im Inland nicht. Auf Nachfragen des FA erklärte die Klägerin, sie erziele steuerfreie Umsätze. Ihre Tätigkeit sei mit der eines Heilpraktikers vergleichbar. Die Heilbehandlung stehe im Vordergrund. In ihren Rechnungen weise sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Das FA setzte Umsatzsteuer fest.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die Umsätze aus im Inland durchgeführten Seminaren sind im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Die Klägerin führt keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts aus.

  • Der Klägerin fehlt es schon an der erforderlichen Berufsqualifikation. Nach eigenen Aussagen beruht ihre Fähigkeit zum Heilen auf Talent und nicht auf einer Ausbildung im eigentlichen Sinne.

  • Im Übrigen dienen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben. Im Streitfall hat die Klägerin keinen therapeutischen Zweck ihrer Leistungen darlegen können.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 15/2016 v. (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-83327