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IWB Nr. 20 vom Seite 740

Betriebsstätte

Dipl.-Kfm. Lukas Hilbert, Bad Honnef, Doktorand am Lehrstuhl von Prof. Dr. Rainer Heurung (Universität Siegen) und Dr. Benjamin Engel, Steuerberater bei PricewaterhouseCoopers, Frankfurt/M.

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Zentrales ortsbezogenes Anknüpfungsmerkmal

[i]Wesentlicher steuerrechtlicher AnknüpfungspunktDie Betrieb(s)stätte nach § 12 AO und Art. 5 OECD-MA stellt einen der wichtigsten Anknüpfungspunkte im internationalen und im deutschen Außensteuerrecht dar. Sie ist dabei sowohl im nationalen Gesetz als auch in den bilateralen Verträgen eigenständig und mit teils für die Praxis wesentlichen Abweichungen voneinander definiert. Ein Unternehmen kann im In- und Ausland (jeweils) über mehrere Betriebsstätten verfügen.

II. Betriebsstätte nach § 12 AO

[i]Steuerpflicht und sonstige FolgenDie Unterhaltung einer Betriebsstätte im Bundesgebiet kann (beschränkte) Steuerpflicht z. B. für inländische Einkünfte hervorrufen (vgl. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und § 2 Nr. 1 KStG sowie § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG oder bei selbständiger Tätigkeit § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Mit der Betriebsstätte können ferner noch andere steuerliche Folgen und Verpflichtungen verbunden sein, etwa jene zum Lohnsteuereinbehalt als inländischer Arbeitgeber i. S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

[i]§ 12 AO und andere DefinitionenIm nationalen Steuerr...

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