Online-Nachricht - Dienstag, 04.10.2016

Umsatzsteuer | Überlassung von Praxisräumen an Ärzte (FG)

Die Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte stellt weder eine ärztliche noch eine arztähnliche Leistung dar (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in den Streitjahren eine Augenklinik. Ärztlicher Direktor der Klinik war einer der Gesellschafter der Klägerin. Die Erbringung der ärztlichen und operativen Leistungen erfolgte allein durch die behandelnden Belegärzte und eine Gemeinschaftspraxis. 2007 begehrte die Klägerin erstmals, von ihr erbrachte Leistungen, die bisher als steuerpflichtig behandelt worden waren, steuerfrei zu stellen, da sämtliche von ihr erbrachten Leistungen Heilbehandlungsleistungen gewesen seien.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Das FA hat die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin mangels Steuerbefreiung zu Recht als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

  • Die Klägerin kann sich hinsichtlich sämtlicher von ihr erbrachten Leistungen weder auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassungen berufen noch auf § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG oder auf § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG.

  • Für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss.

  • Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der bloßen Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte jedoch weder um eine ärztliche noch um eine arztähnliche Leistung. Eine solche Überlassung kann zwar einer Heilbehandlung dienen, stellt aber selbst keine solche dar.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-83179