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OLG Hamm Urteil v. - 8 U 40/02

Leitsatz

Leitsatz:

»Eine in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung, die im Fall der Einziehung des Gesellschaftsanteils den zu zahlenden Abfindungsanspruch von vornherein auf ein Drittel des ermittelten Zeitwerts beschränkt, stellt eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters dar und ist nach § 138 BGB nichtig. Als eine weitere unangemessene Benachteiligung ist anzusehen, wenn der so begrenzte Abfindungsanspruch nach dem Gesellschaftsvertrag noch über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren ausgezahlt werden soll.«

Fundstelle(n):
DStR 2003 S. 1178 Nr. 28
VAAAF-83173

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OLG Hamm, Urteil v. 04.12.2002 - 8 U 40/02

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