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Rabattfreibetrag gilt auch im Ruhestand
Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist es nach Ansicht des FG München unerheblich, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers oder während seines Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt, und auch, ob der Arbeitgeber selbst oder eine seiner Tochtergesellschaften den Sachbezug gewährt.