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STFAN Nr. 10 vom Seite 2

Fehlerkompensation nach § 177 AO

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Ziel einer jeden Steuerfestsetzung ist es, die Steuer in der gesetzlich richtig entstandenen Höhe festzusetzen. Gelingt dies im Einzelfall nicht, bieten verschiedene Vorschriften die Möglichkeit, die Steuerfestsetzung zu korrigieren. Meist ist aber auch nur eine Änderung in dem von der Korrekturvorschrift erfassten Punkt möglich. Weitere Fehler, für die keine eigenen Korrekturvorschriften greifen, bleiben unberücksichtigt. Der Steuerbescheid ist somit weiterhin fehlerhaft. § 177 AO bietet die Möglichkeit, solche Fehler „aufzurechnen“ (zu kompensieren).

Allgemeines

Bei § 177 AO handelt es sich nicht um eine eigenständige Korrekturvorschrift. Vielmehr ist § 177 AO nur bei der Anwendung einer Korrekturvorschrift zu prüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass der „Kompensationsrahmen“ durch den Änderungsrahmen der Korrekturvorschrift begrenzt wird. In keinem Fall darf eine Fehlerkompensation nach § 177 AO dazu führen, dass die Steuerfestsetzung höher oder niedriger erfolgt als vor der Korrektur aufgrund einer eigenständigen Vorschrift.

Beispiel

Der Einkommensteuerbescheid 2015 von Susi Sorglos (S) wurde im Jahr 2016 bekanntgegeben. Darin erfasst wurden Beteiligungseinkünfte aus V...