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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3250/15 Erb EFG 2016 S. 1727 Nr. 20

Gesetze: ErbStG a.F. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a.F. § 12 Abs. 5 ErbStG a.F. ErbStG a.F. § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 1 EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Steuerbefreiung und Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen – Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt – Unwiderrufliche Bevollmächtigung des Schenkers zur Ausübung der Stimm- und Verwaltungsrechte – Mitunternehmerstellung des Erwerbers

Leitsatz

Die Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt und gleichzeitiger unwiderruflicher Bevollmächtigung des Schenkers, die Stimm- und Verwaltungsrechte für den Erwerber auszuüben, lässt die Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerinitiative) des Erwerbers nicht entfallen, wenn dieser nicht gehindert ist, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen (vgl. , BFH/NV 2010, 690; Abgrenzung zum , BFHE 250, 197).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 7 Nr. 30
DStRE 2017 S. 1383 Nr. 22
EFG 2016 S. 1727 Nr. 20
ErbBstg 2016 S. 287 Nr. 11
ErbStB 2016 S. 329 Nr. 11
NWB-EV 2016 S. 366 Nr. 11
UVR 2017 S. 43 Nr. 2
Ubg 2017 S. 708 Nr. 12
BAAAF-83012

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.08.2016 - 4 K 3250/15 Erb

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