Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug bei Darlehen für die Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten
Gebäudes
Leitsatz
1. Dient ein angeschafftes Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch eigenen
Wohnzwecken, so sind die für den Erwerb des Objekts aufgewendeten Darlehenszinsen nur dann in vollem Umfang zu berücksichtigen,
wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen gesondert zuordnet
und diese so zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen bezahlt
(Anschluss an die BFH-Rspr.).
2. Eine nachträgliche Zuordnung des für den ursprünglich vermieteten und nunmehr selbstgenutzten Erdgeschossteil des Hauses
verwendeten Darlehensbetrags auf die nunmehr vermietete Obergeschosswohnung ist eine steuerlich unbeachtliche gewillkürte
Umwidmung, denn der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehenszinsen und einem konkreten Vermietungsobjekt
kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden
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