Online-Nachricht - Mittwoch, 28.09.2016

Berufsrecht | beA darf vorerst nicht starten (BRAK)

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist zwar betriebsbereit, zum angekündigten Starttermin am darf die BRAK aber nach derzeitiger Lage das beA-System nicht zur Verfügung stellen.

Verhindert wird die Inbetriebnahme durch einstweilige Anordnungen des AGH Berlin, die zwei Rechtsanwälte aus Köln und Berlin erwirkt hatten. Sie vertreten die Auffassung, dass die BRAK die für sie eingerichteten beA-Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Aufgrund der Sicherheitsarchitektur des beA ist eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht möglich. Das beA kann daher insgesamt nicht in Betrieb genommen werden.

Dem begegnet nun eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die am in Kraft tritt. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Aufgrund der neuen Rechtslage hat die BRAK beim AGH Berlin die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt.

Quelle: BRAK, Presseerklärung Nr. 10 v. (Sc)

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-82891