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NWB direkt Nr. 40 vom Seite 1107

Der Kauf von Gebrauchtimmobilien

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAF-82524 Bei einem „echten“ Kaufvertrag über einen „reinen“ Altbau kann die Mängelgewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Allerdings muss sich der Käufer bis zu einem gewissen Grad informieren, während der Verkäufer bestimmte Umstände ungefragt offenbaren muss – dabei muss sich bei einer Verkäufermehrheit jeder Verkäufer das Wissen bzw. die Arglist der anderen zurechnen lassen. Bei sanierten Altbauten ist der Gewährleistungsausschluss u. U. nur für die Altbausubstanz und – wenn die Sanierung einem Neubau gleichkommt – womöglich überhaupt nicht möglich.

Ausführlicher Beitrag s. .

„Reiner“ Altbau

[i]Verkäufer kann Sachmängelhaftung in einem Grundstückskaufvertrag ausschließenBei einem Grundstückskaufvertrag über eine „gebrauchte“ Immobilie kann der Verkäufer seine Haftung für Sachmängel ausschließen. Bei Formularverträgen gibt es aufgrund der Anwendbarkeit der AGB-Regelungen allerdings Einschränkungen.

Unabhängig von einem vertraglichen Haftungsausschluss muss sich der Käufer in gewissem Umfang informieren. Für bei Vertragsschluss bekannte oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebene Mängel hat er keine Mängelansprüche (§ 442 BGB).

[i]Gewährleistungsausschluss ist begrenzt – gilt nicht bei Arglist und Garantie§ 444 BGB begrenzt den Gewährleistungsausschluss: Wenn der Verkäufer einen Ma...

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