BGH Beschluss v. - 3 StR 166/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 26 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Das Landgericht hat es allerdings unterlassen, in den Fällen 44, 45 und 46 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes, dass das Landgericht in den Fällen 27 bis 43, die den Fällen 44, 45 und 46 in jeder Hinsicht entsprechen, jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten erkannt hat. Es ist somit auszuschließen, dass das Landgericht in den Fällen 44, 45 und 46 abweichende Einzelstrafen verhängt hätte. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in diesen Fällen selbst jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384; vom - 3 StR 283/11, [...]; vom - 5 StR 343/15, [...]). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt unberührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch in den Fällen 44, 45 und 46 der Urteilsgründe Einzelstrafen festgesetzt hätte.

3Zu der von dem Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, dass er entgegen § 257 Abs. 1 StPO nach den einzelnen Beweiserhebungen nicht befragt worden sei, ob er dazu etwas zu erklären habe, bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

4Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Es ist weder vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er daran gehindert war, seine Erklärungen zu den einzelnen Beweiserhebungen zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere im Zusammenhang mit den Schlussvorträgen oder seinem letzten Wort (§ 258 StPO) nachzuholen (vgl. dazu , NStZ 2007, 234, 235; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 257 Rn. 40).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAF-82670