BNotO § 88

Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 2: Bundesnotarkammer

§ 88 Status der Mitglieder [1]

1Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

Fundstelle(n):
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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 88 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .